Presse
 

29.09.2005 Deutscher-Anlegerschutzbund e.V.

Reform des Depotrechts im Lichte der Internationalisierung des Wertpapierhandels und des UNIDROIT-Übereinkommensentwurfs über materiellrechtliche Normen für intermediär-verwahrte Wertpapiere


Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Problemen, die im Rahmen einer Gesetzesänderung des Depotrechts im Hinblick auf die Internationalisierung des Wertpapierhandels und des UNIDROIT-Übereinkommensentwurfs über materiellrechtliche Normen für intermediär–verwahrte Wertpapiere zu berücksichtigen sind.

Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

Problempunkt: Miteigentum

Gemäß dem bisherigen § 6 DepotG sind die Depotinhaber Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelverband des Verwahrers gehörenden Wertpapieren. Diese Regelung des Miteigentums ist im Hinblick auf die tatsächliche Verwahrungspraxis problematisch und wird dieser nicht mehr gerecht. Nach dem Ansatz von UNIDROIT würden Wertpapierlieferungen erleichtert, indem sie ähnlich dem Geldgiro vorgenommen werden könnten. So könnten zwischengeschaltete Institute z.B. vorab Gutschriften erteilen, ohne ihrerseits eine Gutschrift vom Zentralverwahrer erhalten zu haben.

Dennoch sind, trotz der gleich zu erläuternden Probleme, die Vorteile des Miteigentums bei einer Reform des Depotrechts zu berücksichtigen. Die Miteigentumsregelung hat bekanntermaßen den Vorteil, daß im Falle der Insolvenz des Wertpapier-Verwahrers dem Miteigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zusteht. Danach kann der Eigentümer in der Insolvenz des Intermediärs über § 985 BGB die Herausgabe seines Eigentums verlangen, welches dann ausgesondert wird und nicht in die Insolvenzmasse fällt. Im Rahmen des Wegfalls des Miteigentums würde entsprechend dem UNIDROIT-Entwurf, der einen anglo-amerikanischen Ansatz verfolgt, der Anleger (ähnlich dem Geldgiro) einem Gläubiger seiner Depotbank angenähert. Dadurch wäre der Kunde aber nicht mehr Eigentümer des Wertpapiers, sondern lediglich Inhaber von Berechtigungen gegenüber seiner Bank. Der Kunde könnte keine Rechte mehr gegen den Emittenten geltend machen. Zudem träfe den Kunden das Risiko, im Falle eines Zusammenbruchs eines Instituts der Verwahrkette lediglich einfacher Insolvenzgläubiger zu sein, soweit das Institut – zulässigerweise – keinen Deckungsbestand dafür unterhalten hat. Ferner wären Zwischeninstitute berechtigt, zeitweilig Wertpapiere zu schöpfen, so daß ein Emittent vorübergehend mehr verbrieften Ansprüchen ausgesetzt wäre, als bei der Emission geschaffen wurden. Außerdem würden die Grenzen zwischen Depotgeschäft (Eigentum des Kunden) und Wertpapierleihe (Aneignung durch das Institut mit Zustimmung des Kunden ggf. gegen Entgelt) verwischt.

Ein weiterer Vorteil des Miteigentums ist der Verkehrschutz, der durch die Miteigentumsregelegung beabsichtigt ist und zu dessen Gunsten die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 932 ff. BGB i.V.m. § 366 HGB gegeben ist.

Der Vorteil des Verkehrsschutzes fällt jedoch nicht wesentlich ins Gewicht, da auch hier im Hinblick auf die tatsächliche Verwahrungspraxis Probleme bestehen und der gutgläubige Erwerb mangels geeignetem Rechtsscheinsträger nicht bzw. nur schwer begründbar ist. Die denkbaren Rechtsscheinsträger Besitz hinsichtlich der Wertpapiere oder auch die jeweilige Depot-Buchung sind ungeeignet.

So kann der Mitbesitz an einem Wertpapierdepot an sich bereits kein Rechtsscheinsträger hinsichtlich der Höhe des genauen Miteigentumsanteils sein, weil er darüber gerade keine Aussage trifft. Bei Dauerglobalurkunden fehlt der mittelbare Besitz mangels Herausgabeanspruchs (§ 9 a Absatz 3 Satz 2 DepotG) sogar völlig. Das zeigt sich daran, daß gemäß §§ 868, 870 BGB einem mittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch zusteht, was hier aber nicht der Fall ist.

Auch die Buchung kann als Rechtsscheinsträger nur schwer herangezogen werden. Bei dieser fehlt es schon an der erforderlichen allgemeinen Erkennbarkeit und Offenkundigkeit, da aufgrund des Bankgeheimnisses die jeweiligen Buchungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Miteigentumsregelungen des Depotgesetzes sind jedoch gerade auch aufgrund internationaler Unterschiede problematisch.

Im Hinblick auf grenzüberschreitende Wertpapiertransaktionen ist insoweit die bisherige Regelung des § 5 Absatz 4 Nr. 2 DepotG zu beachten. Danach wird einem Hinterleger einer gegenseitigen Kontoverbindung eine lediglich dem DepotG gleichwertige Rechtsstellung eingeräumt, jedoch kein Miteigentum. Problematisch ist dies, da eine buchmäßige Übertragung von in- und ausländischen Girosammelanteilen, welche sich in einem Girosammelbestand befinden, nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB erfolgt. Danach ist aber gerade Eigentum erforderlich.

Problempunkt: Vereinbarkeit des Depotgesetzes mit dem UNIDROIT-Entwurf

Das heutige Depotgesetz ist nicht mit dem UNIDROIT-Entwurf vereinbar, was sich wiederum an der betreffenden Miteigentumsregelung zeigt.

So widerspricht zum Beispiel die Regelung in Art. 2 Absatz 2 des Entwurfs, wonach Rechte nach Art. 2 Absatz 1 nur gegenüber dem maßgeblichen Intermediär durchsetzbar sind, schon der Regelung des § 903 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Eigentumsrecht ein umfassendes Herrschaftsrecht und gewährt gerade nicht eine lediglich gestufte Wahrnehmung dieses Rechts. Der Anleger muß sich darauf verlassen können, daß seine Rechte durch eine mehrstufige Verwahrkette nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Außerdem ist gemäß Art. 3 des Entwurfs die bloße Buchung für den Rechtserwerb maßgeblich. Dadurch wird die Schaffung von Wertpapieren mittels einer Fehlbuchung ohne weiteres ermöglicht, also von solchen Wertpapieren, die gar nicht existieren. Nach dem Entwurf kann damit Eigentum erworben werden, ohne daß ein anderer Eigentümer dieses verliert. Dies widerspricht aber der Regelung des § 929 BGB, der zugrunde liegt, daß der Verlust des Eigentums bei Erwerb durch einen anderen eintritt. Zusätzlich können diese durch Fehlbuchung entstandenen Wertpapiere nach Art. 5 Absatz 4 des Entwurfs gutgläubig erworben werden, obwohl sie tatsächlich gar nicht existieren.

Abschließend ist festzuhalten, daß sich der Depotinhaber darauf verlassen können muß, daß die seinem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere ihm ohne weiteres zugeordnet werden können und bei Insolvenz des Intermediärs den Insolvenzgläubigern nicht verfügbar sind.

In dem betreffenden Entwurf sollte sich am Ende nach Ansicht des Deutschen-Anleger-Schutzbund e.V. sowohl der anglo-amerikanische Ansatz als auch der kontinentaleuropäisch geprägten Eigentumsansatz wiederfinden können (sog. funktionaler Ansatz).

 
Programmierung und Betreuung muibien // Büro für Gestaltung 2006