| 29.09.2005
Deutscher-Anlegerschutzbund e.V.
Reform des Depotrechts im
Lichte der Internationalisierung des Wertpapierhandels und des
UNIDROIT-Übereinkommensentwurfs über materiellrechtliche
Normen
für intermediär-verwahrte Wertpapiere
Wir bedanken uns für die Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den Problemen, die im Rahmen einer Gesetzesänderung
des Depotrechts im Hinblick auf die Internationalisierung des
Wertpapierhandels
und des UNIDROIT-Übereinkommensentwurfs über materiellrechtliche Normen
für intermediär–verwahrte Wertpapiere zu berücksichtigen
sind.
Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
Problempunkt: Miteigentum
Gemäß dem bisherigen § 6 DepotG sind die Depotinhaber Miteigentümer
nach Bruchteilen an den zum Sammelverband des Verwahrers gehörenden Wertpapieren.
Diese Regelung des Miteigentums ist im Hinblick auf die tatsächliche Verwahrungspraxis
problematisch und wird dieser nicht mehr gerecht. Nach dem Ansatz von UNIDROIT
würden Wertpapierlieferungen erleichtert, indem sie ähnlich dem Geldgiro
vorgenommen werden könnten. So könnten zwischengeschaltete Institute
z.B. vorab Gutschriften erteilen, ohne ihrerseits eine Gutschrift vom Zentralverwahrer
erhalten zu haben.
Dennoch sind, trotz der gleich zu erläuternden Probleme, die Vorteile des
Miteigentums bei einer Reform des Depotrechts zu berücksichtigen. Die Miteigentumsregelung
hat bekanntermaßen den Vorteil, daß im Falle der Insolvenz des Wertpapier-Verwahrers
dem Miteigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO
zusteht. Danach kann der Eigentümer in der Insolvenz des Intermediärs über § 985
BGB die Herausgabe seines Eigentums verlangen, welches dann ausgesondert wird
und nicht in die Insolvenzmasse fällt. Im Rahmen des Wegfalls des Miteigentums
würde entsprechend dem UNIDROIT-Entwurf, der einen anglo-amerikanischen
Ansatz verfolgt, der Anleger (ähnlich dem Geldgiro) einem Gläubiger
seiner Depotbank angenähert. Dadurch wäre der Kunde aber nicht mehr
Eigentümer des Wertpapiers, sondern lediglich Inhaber von Berechtigungen
gegenüber seiner Bank. Der Kunde könnte keine Rechte mehr gegen den
Emittenten geltend machen. Zudem träfe den Kunden das Risiko, im Falle eines
Zusammenbruchs eines Instituts der Verwahrkette lediglich einfacher Insolvenzgläubiger
zu sein, soweit das Institut – zulässigerweise – keinen Deckungsbestand
dafür unterhalten hat. Ferner wären Zwischeninstitute berechtigt, zeitweilig
Wertpapiere zu schöpfen, so daß ein Emittent vorübergehend mehr
verbrieften Ansprüchen ausgesetzt wäre, als bei der Emission geschaffen
wurden. Außerdem würden die Grenzen zwischen Depotgeschäft (Eigentum
des Kunden) und Wertpapierleihe (Aneignung durch das Institut mit Zustimmung
des Kunden ggf. gegen Entgelt) verwischt.
Ein weiterer Vorteil des Miteigentums ist der Verkehrschutz, der durch die Miteigentumsregelegung
beabsichtigt ist und zu dessen Gunsten die Möglichkeit des gutgläubigen
Erwerbs gemäß §§ 932 ff. BGB i.V.m. § 366 HGB gegeben
ist.
Der Vorteil des Verkehrsschutzes fällt jedoch nicht wesentlich ins Gewicht,
da auch hier im Hinblick auf die tatsächliche Verwahrungspraxis Probleme
bestehen und der gutgläubige Erwerb mangels geeignetem Rechtsscheinsträger
nicht bzw. nur schwer begründbar ist. Die denkbaren Rechtsscheinsträger
Besitz hinsichtlich der Wertpapiere oder auch die jeweilige Depot-Buchung sind
ungeeignet.
So kann der Mitbesitz an einem Wertpapierdepot an sich bereits kein Rechtsscheinsträger
hinsichtlich der Höhe des genauen Miteigentumsanteils sein, weil er darüber
gerade keine Aussage trifft. Bei Dauerglobalurkunden fehlt der mittelbare Besitz
mangels Herausgabeanspruchs (§ 9 a Absatz 3 Satz 2 DepotG) sogar völlig.
Das zeigt sich daran, daß gemäß §§ 868, 870 BGB einem
mittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch zusteht, was hier aber nicht der
Fall ist.
Auch die Buchung kann als Rechtsscheinsträger nur schwer herangezogen werden.
Bei dieser fehlt es schon an der erforderlichen allgemeinen Erkennbarkeit und
Offenkundigkeit, da aufgrund des Bankgeheimnisses die jeweiligen Buchungen der Öffentlichkeit
nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
Die Miteigentumsregelungen des Depotgesetzes sind jedoch gerade auch aufgrund
internationaler Unterschiede problematisch.
Im Hinblick auf grenzüberschreitende Wertpapiertransaktionen ist insoweit
die bisherige Regelung des § 5 Absatz 4 Nr. 2 DepotG zu beachten. Danach
wird einem Hinterleger einer gegenseitigen Kontoverbindung eine lediglich dem
DepotG gleichwertige Rechtsstellung eingeräumt, jedoch kein Miteigentum.
Problematisch ist dies, da eine buchmäßige Übertragung von in-
und ausländischen Girosammelanteilen, welche sich in einem Girosammelbestand
befinden, nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB erfolgt. Danach
ist aber gerade Eigentum erforderlich.
Problempunkt: Vereinbarkeit des Depotgesetzes
mit dem UNIDROIT-Entwurf
Das heutige Depotgesetz ist nicht mit dem UNIDROIT-Entwurf vereinbar, was sich
wiederum an der betreffenden Miteigentumsregelung zeigt.
So widerspricht zum Beispiel die Regelung in Art. 2 Absatz 2 des Entwurfs, wonach
Rechte nach Art. 2 Absatz 1 nur gegenüber dem maßgeblichen Intermediär
durchsetzbar sind, schon der Regelung des § 903 BGB. Nach dieser Vorschrift
ist das Eigentumsrecht ein umfassendes Herrschaftsrecht und gewährt gerade
nicht eine lediglich gestufte Wahrnehmung dieses Rechts. Der Anleger muß sich
darauf verlassen können, daß seine Rechte durch eine mehrstufige Verwahrkette
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Außerdem ist gemäß Art. 3 des Entwurfs die bloße Buchung
für den Rechtserwerb maßgeblich. Dadurch wird die Schaffung von Wertpapieren
mittels einer Fehlbuchung ohne weiteres ermöglicht, also von solchen Wertpapieren,
die gar nicht existieren. Nach dem Entwurf kann damit Eigentum erworben werden,
ohne daß ein anderer Eigentümer dieses verliert. Dies widerspricht
aber der Regelung des § 929 BGB, der zugrunde liegt, daß der Verlust
des Eigentums bei Erwerb durch einen anderen eintritt. Zusätzlich können
diese durch Fehlbuchung entstandenen Wertpapiere nach Art. 5 Absatz 4 des Entwurfs
gutgläubig erworben werden, obwohl sie tatsächlich gar nicht existieren.
Abschließend
ist festzuhalten, daß sich der Depotinhaber darauf verlassen können
muß, daß die seinem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere ihm ohne weiteres
zugeordnet werden können und bei Insolvenz des Intermediärs den Insolvenzgläubigern
nicht verfügbar sind.
In dem betreffenden Entwurf sollte sich am Ende nach Ansicht des Deutschen-Anleger-Schutzbund
e.V. sowohl der anglo-amerikanische Ansatz als auch der kontinentaleuropäisch
geprägten Eigentumsansatz wiederfinden können (sog. funktionaler Ansatz).
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